Costa Blanca Magazin

Wegzugsbesteuerung Spanien 2026 – Exit Tax für Unternehmer

Wegzugsbesteuerung Spanien 2026 – Exit Tax für Unternehmer

Ab 2026 greift die Exit Tax in der EU. Wer mit Unternehmensanteilen nach Spanien zieht, muss sofort Steuern zahlen. Alles zu Regeln, EuGH-Urteilen und Folgen.

Die sogenannte Wegzugsbesteue­rung betrifft alle, die Anteile an Kapitalgesellschaften halten und ihren Wohnsitz von einem EU-Staat in einen anderen verlagern. Künftig sollen dabei „latente Wertzuwächse“ – also Gewinne, die noch nicht realisiert sind – sofort steuerlich erfasst werden.

EU-Richtlinie als Grundlage
Basis ist die EU-Anti-Tax-Avoidance-Richt­linie (ATAD, 2016/1164/EU). Artikel 5 erlaubt den Mitgliedstaaten, beim Wegzug den im Inland entstandenen Wertzuwachs zu besteuern.
Gleichzeitig verpflichtet die Richtlinie die Länder, eine Ratenzahlung von mindestens fünf Jahren zu ermöglichen, um die Nieder­lassungsfreiheit innerhalb der EU nicht übermäßig einzuschränken.

Spanien als Zielstaat
Wer seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt, unterliegt dort zunächst keiner zusätzlichen Wegzugsbesteuerung. Entscheidend ist das Herkunftsland: Die Steuer wird bereits vor dem Umzug fällig, auch wenn die Beteiligungen gar nicht verkauft werden. Nach dem Zuzug greifen dann die spanischen Steuerregeln für Einkommen und Kapitalvermögen (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, IRPF). Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, gelten die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen – etwa das Abkommen zwischen Deutschland und Spanien (DBA, 2012).

Deutschland als Beispiel
Deutschland hat die ATAD-Vorgaben mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz (2021) in nationales Recht überführt. Die zentrale Norm ist § 6 Außensteuergesetz (AStG):
• Besteuerung bei Wegzug ab einer Beteiligung von mindestens 1%.

• Keine unbegrenzte Stundung mehr: Stattdessen nur noch unverzinsliche Ratenzahlung über sieben Jahre (§ 6 Abs. 4 AStG).
• Die Finanzverwaltung kann Sicherheiten verlangen und im Einzelfall entscheiden, ob eine Ratenzahlung gewährt wird.
Für Auswanderer nach Spanien bedeutet das: Schon der Wegzug aus Deutschland löst eine Steuerlast aus, ohne dass tat­sächlich Geld geflossen ist.

Europarechtlich umstritten
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat wiederholt klargestellt, dass eine sofortige Besteuerung beim Wegzug die Niederlassungsfreiheit einschränken kann (Rechtssachen C-9/02 „Lasteyrie du Saillant“ und C-371/10 „National Grid Indus“). Zwar akzeptiert der EuGH die Exit Tax an sich, verlangt aber faire Ratenzahlungsmodelle. Ob die jüngsten Verschärfungen in einzelnen Mitgliedstaaten europarechtskonform sind, wird daher weiter gerichtlich überprüft.

Was bedeutet das für Residenten in Spanien?
• Planung unverzichtbar: Wer aus einem EU-Staat mit Wegzugsbesteuerung nach Spanien zieht, sollte die Steuerfolgen schon im Herkunftsland prüfen.
• Liquidität sichern: Da die Steuer sofort entstehen kann, müssen Rücklagen oder Finanzierungsmodelle bereitstehen.
• Doppelbesteuerung vermeiden: Das Zusammenspiel von Herkunftsland, Spanien und den Doppelbesteuerungsabkommen ist komplex – fachliche Beratung ist Pflicht.
• Rechtslage im Blick behalten: Nationale Gerichte und der EuGH werden in den kommenden Jahren über die Zulässigkeit der verschärften Regeln entscheiden.